Hinweis: Meine beiden Heizungen 1 (Vitodens 1) und 2 (Vitodens 2) sind in meinem Eröffnungsbeitrag beschrieben. Ich habe mir jetzt auch die Viessmann-Patentschrift EP2218967A2 angesehen. Darin ist die Arbeitsweise des Integralschwellwertverfahrens ausführlich beschrieben. Ich frage mich nun, weshalb bei meiner Heizung 2(Vitodens 2) die Forderung nach Flächengleichheit des Zu- und Abschaltintegrals nicht erfüllt wird. Bei meiner Heizung 1 (Vitodens 1) funktioniert das bestens. Ich kann zwar keine grafische Aufzeichnung liefern, die den Aufheiz- und Abkühlvorgang zeigt, jedoch ist völlig klar, dass die Abschalt- und Zuschaltintegrale unterschiedliche Flächen aufweisen. Das Zuschaltintegral, das für den Abkühlvorgang steht, ist viel kleiner als das Abschaltintegral, dass für den Aufheizvorgang steht. Wie der Patentschrift zu entnehmen ist, gibt es zwei Integralschwellwerte, nämlich SW1 (Abschalt-Schwellwert) und SW2 (Zuschalt-Schwellwert). Ob bei ausgeführten, also verkauften Heizungsgeräten immer davon ausgegangen werden kann, dass SW1 = SW2 streng gilt, ist mir nicht bekannt. In der Patentschrift wird weiterhin ausgeführt, dass es im Heizbetrieb neben der Integralschwellwerte SW1 und SW2 noch eine zusätzliche Überwachung der maximalen und auch evtl. minimalen Vorlauftemperaturen gibt, indem diese zusätzlichen Grenzwerte, die sich aus der Differenz von Vorlauftemperatur-Istwert und Vorlauftemperatur-Sollwert ergeben, nicht überschritten werden dürfen. Bezogen auf den bei taktendem Betrieb zu früh abgebrochenen Abkühlvorgang meines Vitodens 2 sehe ich zwei Möglichkeiten, wie das erklärt werden kann: a.) SW1 (Abschaltintegral) > SW2 (Zuschaltintegral) oder b.) unterschiedlich eingestellte Temperaturgrenzwerte beim Aufheizen und Abkühlen Deshalb möchte ich hier meine Bitte an einen Viessmann-Mitarbeiter richten: Gibt es eine Lösung für das problematische Verhalten meines Vitodens 2? Als kompetenter Viessmann-Mitarbeiter hat sich in der Community schon oft @Flo_Schneider bewährt. Deshalb richte ich an ihn die Bitte um eine Klärung des Sachverhalts.
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