@H-G schrieb: In Deutschland haben wir immer noch die Sachmangelhaftung. Wichtig ist, dass ihr eurem HB gegenüber rechtzeitig den vorliegenden Mangel angezeigt habt. Dadurch haben der Händler und der Hersteller mehrere Versuche den Mangel zu beseitigen. Sollte eine Beseitigung nicht möglich sein, steht einem ein Austausch der mangelhaften Sache zu. Aber wie gesagt, wichtig ist das der Mangel rechtzeitig angezeigt wurde. Alles andere nimmt dann automatisch seinen Lauf bis der Mangel zur Zufriedenheit des Kunden beseitigt wurde oder bis es im schlimmsten Fall vor Gericht geht. Das stimmt. Wobei ich ergänzen möchte: Dem Kunden steht es frei, ob er im Rahmen der Sachmängelhaftung (wird auch "Gewährleistung" genannt) zur "Nacherfüllung" eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangt. Der Kunde ist auch nicht an diese Wahl gebunden und kann zunächst eine Reparatur verlangen und später eine Ersatzlieferung. Und: Der Verkäufer/Händler darf hier auch nicht ohne Einverständnis des Käufers Fakten schaffen. Allerdings kann der Verkäufer/Händler die Nacherfüllung verweigern und z.B. eine andere Art der Nacherfüllung anbieten, wenn durch die gewählte Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Das Gesetz sieht vor, dass der Kunde höchstens zwei Reparaturversuche dulden muss, bevor er von seinem Recht auf Rücktritt oder Minderung Gebrauch machen kann. Einige Gerichte vertreten die Ansicht, bei komplizierten Geräten wie z.B. Computer, müsse man drei Reparaturversuche dulden. Ist die Ware besonders sperrig oder zerbrechlich, kann man auf einer Reparatur vor Ort bestehen. Nur bei ganz unerheblichen Mängeln (z.B. Kratzer im Lack den man kaum sieht) ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen und man kann eine Minderung des Kaufpreises verlangen aber keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Wichtig hierbei ist auch die 2-jährige Gewährleistungsfrist und unter welchen Bedingungen die "Verjährungsuhr" angehalten wird. Es reicht dafür nämlich nicht die bloße Aufforderung aus, den Mangel zu beseitigen. Und wenn man nicht aufpasst ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen und man hat dann keine Ansprüche mehr. Da es im Detail kompliziert sein kann (und hier im Forum keine Rechtsberatung stattfindet und auch nicht stattfinden kann), kann man jedem Betroffenen nur raten, sich bei einer fachkundigen Stelle (Verbraucherberatung oder Anwalt) im konkreten Fall beraten zu lassen. Und mit diesem Wissen kann man dann mit seinem Händler/Verkäufer/HB viel besser sprechen, um eine gütliche, einvernehmliche Einigung zu erziehlen. Siehe auch: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/alles-zu-gewaehrleistung-und-schadenersatz-5057
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