@wkl schrieb: Meine Anlage, installiert 08/2020: Vitocal 200-S AWB-E-AC 201.D16, externer Wärmeerzeuger Vitocrossal 300, Pufferspeicher Vitocell 120-E Laut Auskunft des Netzbetreibers müssen Bestandsanlagen, also auch alle WP, die vor dem Inkrafttreten des EnWG installiert wurden, bis Ende 2028 als steuerbare Verbrauchseinheiten vom Installateur beim Netzbetreiber registriert werden. Nach derzeitigem Stand lassen sich u.a. die Vitocal technisch nicht umstellen. Das bedeutet, dass man ab dem 1.1.2029 in die Grundversorgung fällt. Faktisch ein wirtschaftlicher Totalverlust. Bitte keine Panik oder Übertreibungen. Vorab: Es ist richtig, dass die Übergangsregelungen für Bestandsanlagen ab dem 1.1.2029 entfallen. Erstens: Das hat nichts mit "Grundversorgung" zu tun, denn Deinen Stromanbieter kannst Du auch in Zukunft frei wählen. Und ein "wirtschaftlicher Totalverlust" wäre es nur, wenn Du Deine Anlage nicht mehr weiterbetreiben dürftest (was ja nicht der Fall ist). Zweitens: Deine Anlage sollte doch "EVU-Sperre" können, denn das ist/war ja meist die Bedingung für die "alten" günstigen WP-Stromtarife. § 14a EnWG schreibt vor, dass steuerbare Anlagen, die unter den § 14a EnWG fallen (mehr als 4,2 kW Leistung beziehen) auf 4,2 kW Leistung (oder 40% ihrer Leistung bei mehr als 11 kW Anschlussleistung) gedrosselt werden können müssen - und wenn sie das nicht können, müssen sie auf die nächstniedrigere Leistung gedrosselt werden. Und wenn nichts anderes geht, kann die "nächstniedrige" Leistung halt auch "0" sein. Zitat: "Gemäß BK6-22-300 der Bundesnetzagentur Festlegung 4.6.3 Der Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kann den jeweils zugestandenen netzwirk**bleep** Leistungsbezug in seiner Kundenanlage nach seinen Bedürfnissen einsetzen. Dies bedeutet auch, dass, sofern es einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht möglich ist, den netzwirk**bleep** Leistungsbezug auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren dies mittels einer groben Steuerung („an / aus“) der Anlage erfolgen kann." Anlagen wie die 200-S, die meines Wissens "EVU-Sperre" können, können daher die "EVU-Sperren-Funktion" der Anlage nutzen, um darüber eine § 14a EnWG konforme Drosselung zu realisieren. Evtl. müsste nur ein "Inverter-Relais" (oder wie immer das korrekt heißt) dazu eingebaut werden, weil die Schaltlogik bei der Drosselung anders herum als bei der EVU-Sperre ist (EVU-Sperre aktiv = Schalter offen, § 14a EnWG Drosselung aktiv = Schalter geschlossen). Da spätestens ab 1.1.2029 eine § 14a EnWG konforme Drosselung vom Netzbetreiber nur noch bei einem echten Notfall (drohende Netzüberlastung) erfolgen darf, und auch für Netzbetreiber dann die Übergangsfristen abgelaufen sind, ist damit die § 14a EnWG konforme Drosselung auch für Alt-Anlagen weniger "invasiv" als die alten EVU-Sperren, die regelmäßig per Zeitschalter oder Rundsteuerempfänger erfolgen/erfolgten.
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