> Die Anlage benötigt daher eine EVU Sperre damit die Anlage auf 4,2 kWh temporär gedrosselt werden kann. Eine EVU-Sperre ist etwas anderes, damit wird die Anlage wirklich ausgeschaltet, nicht gedrosselt. Es gibt allerdings auch einige, die die "neue" Drosselungsregelung auf 4,2 KW auch als EVU-Sperre bezeichnen, was aber eigentlich nicht richtig ist und die Sprachverwirrung nur erhöht. > Hierzu ist ein separater ansteuerbarer Stromzähler erforderlich, so wie es mein Netzbetreiber gefordert hat. Das ist falsch, das sieht das Gesetz nicht vor. Für die Drosselung benötigst Du keinen separaten ansteuerbaren Stromzähler für die WP. Es ist ja nicht so, dass Dir der Stromzähler bei einer Drosselung den "Saft" abdreht. Vielmehr ist es so, dass der Stromzähler nur ein Datensignal a la "jetzt drossel Dich mal gefälligst" per Steuerkabel gibt. Und dieses Kabel muss dann natürlich vom Stromzähler bis zu Deiner WP gehen und an Deiner WP angeschlossen sein. Und wenn Deine WP dieses Steuersignal empfängt, schaltet sie ihre Leistung auf max. 4,2 KW herunter. Alle anderen Stromverbraucher, die am gleichen Zähler hängen, bemerken von der Drosselung daher gar nichts und deswegen braucht man nur für die Drosselung auch keinen separaten Zähler. So weit zumindest das Prinzip. Als ich mich das letzte Mal nach der technischen Umsetzung erkundigte, konnten viele Netzbetreiber dieses Signal noch gar nicht geben, weil sie dafür gar nicht die Technik hatten. Rein theoretisch könnte es natürlich sein, dass ein Netzbetreiber die gesetzliche Drosselmöglichkeit nur über einen getrennten Zähler "kann", weil seine eigene Technik noch nicht so weit ist. Dann müsste er Dir aber dafür einen für Dich kostenlosen Zähler bereitstellen. Hier noch eine Ergänzung zur EVU-Sperre: Eine EVU-Sperre bedeutete, dass eine Wärmepumpe jeden Tag zu festen Zeiten abgeschaltet wurde. Dazu musste der Netzbetreiber/Messstellenbetreiber eine sogenannte "Rundsteuereinrichtung" am Zähler (im Prinzip eine Zeitschaltuhr) anbauen. Die WP wurde dann jeden Tag für mehrere Stunden abgeschaltet. Dafür durfte man dann bei Stromanbietern, die sog. "Wärmepumpenstrom" anbieten, einen Vertrag machen. Dafür braucht man dann natürlich auch einen separaten Zähler um den Wärmepumpenstrom abrechnen zu können. Dann hat man zwei Stromverträge. Das ist dann aber keine gesetzliche Pflicht des § 14a des EnWG sondern eine privatwirtschaftliche Sache die man machen kann, oder halt nicht. Ob es diese EVU-Sperre auch noch für neue Anlagen ab 1.1.2024 gibt (dann wäre es zusätzlich zu der Drosselung nach § 14a des EnWG), weiß ich nicht. So genau habe ich mich damit nicht beschäftigt, weil es wirtschaftlich für mich nicht so interessant war.
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