Hallo @Jrnity wenn Deine WP in 2024 installiert wurde muss sie die Anforderung des §14a EnWG erfüllen und damit die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit zur Drosselung der Leistung auf 4,2kW haben. Kann eine Anlage das nicht, könnte man das als Produktmangel im Rahmen der Gewährleistung beanstanden. Bei Anlagen, die vor dem 1.1.2024 installiert wurden, gibt es diese Pflicht bisher nicht. Aktuell können Viessmann-WPs das noch nicht, es wird aber an einem Softwareupdate gearbeitet was Ende 2024 oder Anfang 2025 kommen soll, zumindest für die 250-A. Ob das auch für Deine 200-S gilt, weiß ich nicht. Ich kenne die 200-S nicht, daher nur als Hintergrund Erklärungen zur 250-A um die Ausfülloptionen zu erklären: Bei der 250-A wird dazu ein Steuer-Schalt-Kontakt aktiviert werden können und wenn der geschlossen wird, begrenzt die Anlage ihre maximale Leistung (das wäre dann bei (2) die erste Option). Falls es im Haus ein komplexes Steuersystem aus WP, Solar, Autoladeeinrichtung etc. gäbe, was zentral im haus gesteuert würde, wäre das ein "EMS - Energie Management System" (das wäre dann bei (2) die zweite Option). Das sind eigentlich die einzigen beiden Optionen, die § 14a EnWG Dir als Anlagenbetreiber lässt. Ob "zur Not" auch eine Abschaltung erlaubt ist, wenn keine Leistungsregelung/Dimmbarkeit gemäß §14a EnWG möglich ist, kann ich aus dem Gesetz nicht erkennen. Bei (2) die vierte Option hat den folgenden Hintergrund: Erst wenn Du den Netzbetreiber aufforderst, die Steuerbarkeit herzustellen, bekommst Du die im Gesetz festgelegten Ermäßigungen des Netzentgeltes unabhängig davon, wann der Netzbetreiber es tatsächlich geschafft hat, seine dafür benötigten Geräte bei Dir zu installieren. Man sollte das also auf jeden Fall fordern, auch wenn man selber noch nicht so weit ist. zu 3: Es geht hier um die Preisermäßigung, die Dir nach dem §14a EnWG zusteht: Wenn Du für Haushaltsstrom und WP nur einen gemeinsamen Zähler hast, ist es Modul 1 (bei (3) die erste Option), wenn Du für die WP einen eigenen exklusiven Zähler hast, ist es Modul 2 (bei (3) die zweite Option). Und Modul 3 (zeitabhängige Tarife, bei (3) die dritte Option) soll irgendwann in 2025 (oder evtl. 2026) kommen, da steht aber vieles noch nicht fest. Dass das also jetzt schon in einem Formular abgefragt wird, finde ich seltsam. Man kann auch irgendwann später die Module noch ändern (bei entsprechenden Voraussetzungen). Generell ist es so, dass Netzbetreiber auf ihrer Seite einiges ändern müssen, um überhaupt die Möglichkeit der Steuerbarkeit anbieten zu können. Einige sind da nicht besonders erpicht darauf. Denn wenn Sie in einem Notfall, bei drohender Netzüberlastung (nur dann dürfen sie drosseln!) das Drosselsignal senden, müssen sie das veröffentlichen und ihr Netz innerhalb einer Frist ausbauen. Damit in Zukunft Drosselungen nicht mehr notwendig sind. Es gibt auch mindestens einen Netzbetreiber in DE der sagt, er braucht diese Drosselmöglichkeit nicht weil sein Netz ausreichend ist und der daher dann auch keine Preisnachlässe auf die Netzentgelte gibt. Ich hoffe Dir mit diesen Hintergrundinfos ein wenig Entscheidungshilfe gegeben zu haben. P.S. Und wenn Deine Anlage in 2024 gebaut wurde solltest Du auf jeden Fall schonmal ein Leerrohr zwischen Zählerschrank und Anlagenraum vorsehen, damit da dann entweder ein Datenkabel (z.B. CAT 7) oder ein 220V geeignetes Schaltkabel eingezogen werden kann nachdem die konkrete technische Realisierung klar sein wird. Falls das bei einem Neubaubezug in 2024 nicht vorhanden ist, könnte man das Fehlen eines solchen als Sachmangel beim Bauträger reklamieren.
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