@Sternkerl schrieb: Auf dem Typenschild der Inneneinheit zur Wärmepumpe, wo ja auch der Heizstab integriert ist, stehen nochmal "Leistung der elektrischen Nachheizung max 8 kW". Sind da nun 11,94 bzw. 12,04 kW anzugeben? Angeblich würde auch auch eine "Ausnahmegenehmigung" zum Hochladen benötigt wie er sagt. Kann damit eine Bescheinigung gemeint sein, dass sich die WP dimmen lässt? Aber das wäre ja auch bereit über den verbauten Rundsteuerempfänger gewährleistet. Oder was könnte das sonst sein? Wäre ganz toll, wenn jemand den Prozess schon mal erfolgreich absolviert hat und mir seine Erfahrungen schildern kann. Besten Dank! Du zählst die elektrische Leistungen/Anschlussleistung von Inneneinheit, Außeneinheit und Heizstab zusammen und gibst die Summe an. Mit "Ausnahmegenehmigung" könnte der Elektriker gemeint haben, dass er evtl. keine entsprechende Zulassung vom Netzbetreiber hat. Wenn Du gerne von den Vergünstigungen des §14a EnWG profitieren möchtest, spielt es keine Rolle, ob Deine Anlage nach der Modernisierung nun eine Altanlage oder Neuanlage ist, denn auch Besitzer von Altanlagen haben laut §14a EnWG das Wahlrecht, jederzeit zu sagen, dass ihre Anlage wie eine Neuanlage gemäß §14a EnWG behandelt werden soll. Als Folge darfst Du die Vergünstigungen in Anspruch nehmen, hast aber die Pflicht, dass die Anlage Dimmbar sein muss. Wenn Dein Netzbetreiber das nicht über sein Webportal ermöglicht (oft verhalten sich Netzbetreiber wie die schlimmsten und unflexibelsten Behörden), dann schickst Du ihm per Einschreiben/Rückschein einen formlosen Brief, in dem Du von Deiner "gesetzlichen Wahlmöglichkeit gemäß §14a EnWG" gebrauch machst und Deine Anlage "ab dem xx.xx.xxxx (wenn es nicht rückwirkend geht, dann ab dem nächsten möglichen Termin) als Neuanlage gemäß §14a EnWG gelten soll mit einer Anschlussleistung von xxx kW." Der Netzbetreiber wird dann vermutlich meckern, weil Du Dich nicht an seine Abläufe hältst, aber ablehnen kann er das laut Gesetz nicht. Und Du solltest (vorher allerdings) einen Elektriker (der eine Zulassung vom Netzbetreiber hat) damit beauftragen, dass er gemäß den Vorgaben des Netzbetreibers (die haben da teilweise sehr genaue Vorgaben) eine Leitung von der WP bis in den Zählerschrank gelegt hat, so dass der Netzbetreiber da nur "seinen Kasten" anzuschließen braucht. Ob der Netzbetreiber nichts macht (die gibt es auch), oder den "mobilfunkgesteuerten Kasten" oder einen "schaltuhrgesteuerten Kasten" einbaut, ist von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich. Für eine Übergangszeit (ich glaube bis Ende 2026) dürfen Netzbetreiber auch noch die alten Zeitschaltuhren zum Dimmen benutzen, die jeden Tag fest für ca, 1-2 Stunden die WP Dimmen, sofern Netzbetreiber noch nicht bedarfsabhängig (also nur bei drohender Überlastung) dimmen können.
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