@AG64 schrieb: Die EVU-Sperre ist ja bisher schon möglich, aber die Reduzierung der Wärmepumpenleistung gemäß §14a EnWG wird erst mit dem Update 12/2024 (2440) unterstützt. (...) Ergibt sich daraus dann ein Recht auf das Firmware-Upgrade auf die Version 2440 für im Jahr 2024 installierte Anlagen? Ich meine, dass eine Anlage gesetzeskonform und nach dem "Stand der Technik" zu sein hat, sonst wäre es ein Mangel der im Rahmen der ges. Gewährleistung zu beheben wäre. Und Anlagen, die nach dem 1.1.2024 installiert werden, müssen gesetzeskonform auch zu §14a EnWG sein - und für dieses ist die Drosselungsmöglichkeit nun mal Pflicht. Allerdings meine ich gelesen zu haben, dass da auch in den Ergänzungen steht, dass eine WP, die nicht auf die vorgeschriebene Leistung gedrosselt werden kann, auf die nächstniedrigere mögliche Leistungsstufe gedrosselt werden muss. Ob damit auch eine Drosselung auf "0", also Komplettabschaltung, gemeint ist, weiß ich nicht. Es gibt da möglicherweise Interpretationsspielraum. @AG64 schrieb: Betrifft das dann alle Wärmepumpen mit Heizstab, der ja bis 8 kW konfigurierbar ist, wodurch die maximale Leistungsaufnahme von 4,2 kW, wie im §14a EnWG genannt, überschritten wird. Ich meine, dass die Gesamtleistung/Anschlussleistung, also inkl. Heizstab, dafür zählt, weil es da keine Ausnahmeregelung für gibt. Andere meinten, für den Heizstab gäbe es eine Sonderregelung. Im Zweifel mal bei Deinem Netzbetreiber nachfragen.
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