hallo pete11 ja habe ich 2023 u 2024 gemacht ist ein riesen aufwand für 138,-€ aber kann dir zukommen lassen brauchst den gaszähler stand ende des jahres elster zugang ist notwendig seit 2025 meine notizen dazu Das für den eigenen Wohnort zuständige Hauptzollamt lässt sich unter www.zoll.de finden. Auch die Anträge auf Steuerentlastung lassen sich hier herunterladen Die Energiesteuer Der in KWK-Anlagen eingesetzte Brennstoff ist beim Einkauf vom Versorger mit Energiesteuer belastet (aktuell: 0,55 ct/kWh für Erdgas). Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, diese Steuer ganz oder teilweise beim Hauptzollamt entlastet zu bekommen. Hierfür ist eine jährliche Antragstellung erforderlich, die bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt mit einem amtlich vorgeschriebenen Formular erfolgen muss. Eine vollständige Steuerentlastung ist nach den Vorschriften des § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz nur unter gewissen Bedingungen möglich. Hierfür muss der Betreiber einer KWK-Anlage einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % sowie die Hocheffizienz der Anlage nachweisen. Zudem muss sich die Anlage innerhalb der regelmäßigen Abschreibungszeit befinden. Der Jahresnutzungsgrad ist das Verhältnis der eingesetzten (z. B. Erdgas) zur erzeugten Energie (Strom und Wärme). Der Nachweis der Hocheffizienz kann für Anlagen bis 50 kWel i. d. R. mit Hilfe der Allgemeinverfügung des BAFA geführt werden, sofern die Anlage dort gelistet ist. Anderenfalls ist ein Sachverständigengutachten nötig. Wird die KWK-Anlage im Rahmen einer Modernisierung errichtet und wegen Ersatz der bisherigen Heizungsanlage als ertragsteuerlich sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt, ist trotzdem eine vollständige Energiesteuerentlastung für 10 Jahre möglich. Es ist im Formular 1135 anzugeben, dass für die KWK-Anlage keine Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG erfolgt und auch zu keiner Zeit in Anspruch genommen wurde. DIENSTVORSCHRIFT DES BUNDESMINISTERIUMS DER FINANZEN VOM 20. JANUAR 2014: Anlagenbegriff: (3) Brennstoffzellen(G) hingegen werden von den §§ 3, 53, 53a und 53b Energie- StG nicht erfasst und sind insoweit nicht Gegenstand dieser Dienstvorschrift. Im Unterschied zu Gasturbine und Verbrennungsmotor findet in der Brennstoffzelle die Energieumwandlung auf elektrochemischem Wege statt. Je nach Brennstoffzellentechnologie läuft der Prozess bei unterschiedlich hohen Temperaturen ab. Abhängig davon lässt sich die entstandene Wärme für Heizzwecke oder auch zur Prozessdampferzeugung nutzen. Brennstoffzellen sind im Falle der Abwärmenutzung technisch betrachtet KWK-Anlagen. Der Einsatz von Energieerzeugnissen in Brennstoffzellen stellt jedoch eine Verwendung im Sinn des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EnergieStG (keine Verwendung als Kraft- oder Heizstoff) dar. Daher sind die vorgenannten Energieerzeugnisse nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 EnergieStG entlastungsfähig. Eine Betrachtung nach den §§ 53 ff. EnergieStG ist entbehrlich. In den Folgejahren nach der Abschreibungszeit kann die Energiesteuer auf den Brennstoffeinsatz dann lediglich teilweise nach § 53a Abs. 4 Energiesteuergesetz erfolgen (aktuell: 0,442 ct/kWh Erdgas). Als Voraussetzung hierfür ist lediglich ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % nachzuweisen. Seit 2018 wird eine vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWKAnlagen nur noch abzüglich darüber hinaus gewährter staatlicher Investitionsbeihilfen (wie das Mini-KWK-Impulsprogramm) gewährt. In diesen Fällen kann die Beantragung einer teilweisen Energiesteuerentlastung sinnvoll sein, die ebenfalls für die gesamte Nutzungszeit in Anspruch genommen werden kann. Für Brennstoffzellen-BHKW ist die Energiesteuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 Energiesteuergesetz zu beantragen, da in der Brennstoffzelle eine elektrochemische Reaktion stattfindet. Dafür ist das Formular 1103 zu verwenden. Eine Anrechnung von Investitionsbeihilfen findet hier nicht statt. Die konkreten Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung sind im Einzelfall mit dem Steuerberater und dem Finanzamt bzw. Hauptzollamt zu klären. Mathematisch berechnen: ;( Wenn du nur das BHKW hast: Summe kWh Bruttojahresproduktion (BHKW Brutto-Jahreszählerdifferenz) abzgl. der kWh Einspeisung EVU (EVU Einspeisezählerwerte und davon dann die Jahreszählerdifferenz) ========================================== = Eigenverbrauch in kWh in dem Jahr Wenn aber zusätzlich eine PV-Anlage besteht wird es dann komplizierter !! :evil: :cursing:i --------------------------------------------------------------------------- schreib unter private nachrichten deine -mail adresse gruss gerd
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