Hallo liebe Forenmitglieder,
ich brauche eure fachliche Einschätzung zu einer Leistungsabweichung und der entsprechenden Kostenkalkulation.
Sachverhalt:
- Werkvertrag (Oktober 2024): Vereinbart wurde die Systemkomponente Vitocell 120-E.
- Endrechnung (Mai 2025): Die Vitocell 120-E wurde positionsgenau mit 5.044,60 € netto abgerechnet.
- Ist-Zustand: Tatsächlich verbaut wurde eine Vitocell 100-E in Kombination mit einer Vitotrans. Festgestellt wurde dies erst, da der Betrieb den Mangel der Vitotrans (rot blinkende Diode) angeblich nicht finden konnte. Die finale Identifizierung der falschen Bauteile erfolgte durch den Austausch hier im Forum im Dezember 2025 (Sebastian, vielen Dank!).
Da der Betrieb sämtliche Fristen zur Herstellung des vertragskonformen Zustands (zuletzt KW 16/2026) hat verstreichen lassen, leite ich nun die Selbstvornahme ein.
Punkt 1: Argumentation zur Vertragserfüllung (Ablehnung Vitotrans)
Ich lehne die Beibehaltung der verbauten Vitotrans (im Rahmen der eigenen Pflicht zur Schadensminderung) aus folgenden sachlichen Gründen ab:
- Fehlende vertragliche Grundlage: Die Vitotrans ist weder Bestandteil des Werkvertrages noch der Endrechnung. Es handelt sich um ein „Phantom-Bauteil“ ohne dokumentierte Grundlage.
- Forderung der Systemleistung: Gefordert wird schlicht das laut Werkvertrag und Rechnung geschuldete Effizienzsystem Vitocell 120-E (inkl. abgestimmter Vitotrans). Die Idee des Betriebs, einen bloßen Schichtspeicher mit dem vorhandenen, zudem defekten „Phantom-Bauteil“ zu verbinden, lehne ich als technisch unzureichend ab.
- Technische Mängel: Das Bauteil weist seit der Inbetriebnahme eine durchgehende Fehlfunktion auf (Störanzeige), die trotz mehrfacher Rügen nicht behoben wurde.
- Garantie und Zertifizierung: Die Vitotrans ist nicht vom spezifischen Viessmann-Anlagenzertifikat abgedeckt. Ihr Verbleib im System führt ggf. zum Verlust weitreichender Garantieansprüche (z. B. 5- oder 10-jährige Effizienz-Garantie).
- Haftung bei Selbstvornahme: Ein Drittbetrieb lehnt die Gewährleistung für die Gesamtanlage ab, wenn eine technisch unklare Lösung unter Einbeziehung einer nicht dokumentierten, defekten Komponente beibehalten wird.
Punkt 2: Kalkulation des Kostenvorschusses (§ 637 Abs. 3 BGB)
Für den Austausch durch einen Drittbetrieb fordere ich aktuell einen Vorschuss von 9.559,00 €. Die Herleitung erfolgt auf Basis der Preise des Werkvertrages des Betriebes (Stand Oktober 2024) unter Berücksichtigung der Marktentwicklung:
- Material (6.900,00 €): Vitocell 120-E / Vitotrans (Basis Werkvertrag zzgl. MwSt, zzgl. 15 % Marktanpassung).
- Arbeitsleistung (1.440,00 €): Rückbau und Neuinstallation (ca. 16 Std. à 90 € brutto).
- Nebenkosten (350,00 €): Anfahrt, Kleinmaterial, Bereitstellung.
- Sicherheitspuffer (869,00 €): 10 % für Unwägbarkeiten der Systemintegration.
Dieser Gesamtbetrag basiert auf einer Kostenschätzung, deren Logik sich strikt an der bereits gestellten Rechnung orientiert. Zur Schadensminderung biete ich die Rückgabe der verbauten Komponenten (Vitocell 100-E und Vitotrans) unmittelbar nach dem Ausbau an.
Ich räume dem Betrieb zudem die Möglichkeit ein, durch eine zeitnahe außergerichtliche Zahlung Gerichtskosten zu sparen. In diesem Fall habe ich angeboten, auf die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche (z. B. erhöhter Stromverbrauch) zu verzichten. Nach Abschluss der Arbeiten wird die Differenz zwischen Vorschuss und tatsächlicher Handwerkerrechnung spitz ausgeglichen.
Haltet ihr diese Kalkulation für belastbar? Und gibt es Erfahrungen, wie der Hersteller die Zertifizierung bewertet, wenn abgerechnete Komponenten physisch durch „Phantom-Bauteile“ ersetzt wurden?
Danke für eure Rückmeldungen!
Viele Grüße,
Gerhard