Entscheide selbst Das Wichtigste in der Übersicht Das GEG legt Anforderungen fest, wie Rohrleitungen gedämmt werden müssen. Heizungs- und Warmwasserleitungen, die durch unbeheizte Räume laufen, müssen mit einer Dämmstärke von 100% (GEG/EnEV 100%) gedämmt werden. Die Dicke der Dämmung muss also mindestens dem Rohrdurchmesser entsprechen. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die mit der Außenluft in Kontakt kommen, müssen mit einer Dämmstärke von 200% (GEG/EnEV 200%) gedämmt werden. Die Dämmung muss also doppelt so dick wie der Rohrdurchmesser sein. Rohre, die in Wänden oder Deckendurchbrüchen verlaufen, müssen nur halb so dick wie der Rohrdurchmesser sein (GEG/EnEV 50%). Eine Ausnahme von der Dämmpflicht besteht nur bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, von denen der Eigentümer vor dem 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat. Am 1. Januar 2023 ist eine Novellierung des GEG in Kraft getreten. Diese hat jedoch keine Änderungen bezüglich der Gebäudedämmung mit sich gebracht
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