...bleibt natürlich die Frage warum dieser gute Bekannte in seine Eigenschaft als Energieberater nicht in die Planung, Auswahl und Realisierung der Wärmepumpe eingebunden wurde... Jetzt heißt es: Anzeige des Mangels nach § 634 BGB beim Heizungsbauer und pochen auf Nacherfüllung (Ersatz durch eine passende Wärmepumpe) mit Fristsetzung. Der Heizungsbauer haftet, wenn er die Planung oder Ausführung fehlerhaft durchgeführt hat. Da der Heizungsbauer das natürlich ganz anders sehen wird, wird man um einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Heizungs- und Klimatechnik wahrscheinlich nicht herum kommen. Oft bedeutet das für die Durchsetzung seines Rechts dann auch Anwalt und eine gerichtliche Entscheidung, bevor man den Mangel auch durch einen Dritten beheben lassen und die Kosten vom Heizungsbauer einfordern kann.
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