Wenn deine Rechtsschutz das übernimmt, hast Du ja erst mal nichts zu verlieren. Der HB ja ja gesagt, dass erst die C08 angedacht war. Wegen der Förderung kann es nicht gewesen sein, die war ja auch förderfähig. Die Liste hatte ich Dir ja vor einiger Zeit schon zugesandt. In der Berechnung WP Planer ist ja auch angegeben, dass die WP monoenergetisch betrieben werden soll. Also schau doch einfach mal im Diagramm, ob der Heizstab zuschaltet und wo der Bivalenzpunkt liegt. In dem WP Planer kann der Bivalenzpunkt zwischen -2 und -10 °C gewählt werden. Ich habe dies auch mal mit 6,4 KW Heizlast durchgerechnet und es wurde mir bei den Splittgeräten die C09 angezeigt. Auch bei niedrigeren Heizlasten wurde die C09 angegeben, aber auch bei höheren. Wahrscheinlich gibt es nur noch die eine???? Anders bei Monoblockanlagen, hier wurden unterschiedlich große angegeben. Wegen der Auslegung ist es so, dass für die unterschiedlichen Wohnbereiche Normwerte für die einzelnen Bereiche vorhanden sind. Wenn nichts anderes verlangt wird vom Nutzer, werden diese Vorgaben verwendet. Das heißt jedoch nicht, wenn Du einen Raum der mit einer Normtemperatur von 20°C angegeben wird, mit nur 10°C beheizen möchtest oder auch gar nicht, dass dies nicht möglich ist. Aus diesem Grund sollte vor der Heizlastberechnung die Nutzungswünsche des Nutzers aufgenommen werden. Dies ist dann schriftlich festzuhalten und auf dieser Grundlage ist die Heizlast zu berechnen. Somit kann es dann auch zu einer geringeren aber auch zu einer höheren Heizlast führen, wenn zum Beispiel jemand anstatt 20°C eine Temperatur von 23 °C beansprucht. Auch mit den Einzelraumreglern hat er recht. Es gibt da wohl die Vorschrift, dass jeder Raum gesondert geregelt werden kann. Wenn man dies nicht möchte, kann man einen Antrag auf Befreiung stellen. Aber wer überprüft das schon und wie verhält sich das dann mit dem hydraulischen Abgleich??? Wenn ein hydraulischer Abgleich und im Anschluss vielleicht noch der thermische braucht man die ERR eigentlich nicht. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit Einzelraumregler einzusetzen, die gleichzeitig den hydraulischen Abgleich durchführen und das Einstellen per Hand unnötig machen. Wenn Du einen gerechneten hydraulischen Abgleich besitzt, der mit tatsächlichen Werten gerechnet wurde, kannst Du ja den Volumenstrom herauslesen. Sollte dieser geringer ausfallen als der von der WP geforderte, kannst Du nur das Überströmventil öffnen (dies stellt aber nicht die Lösung des Problems dar) oder dir einen Pufferspeicher einbauen lassen. Dies erhöht aber auch die Kosten, nicht nur von der Anschaffung sondern auch vom Betrieb (Wärmeverluste, Betriebskosten zusätzliche Pumpengruppe usw.). Ich selbst wollte mir ein Gutachten einholen und es sollte gleich gerichtsverwertbar sein. Dazu habe ich zwei Gutachter angeschrieben, mein Anliegen kurz erläutert (Der Wärmepumpendoktor ist im BWP und ein zweiter, der auch ein Buch geschrieben hat über WP, Planung, Fehler bei der Ausführung usw.) und nichts von denen gehört. Ein Privatgutachten ist etwas für dich und du kannst daraus ableiten ob du richtig liegst. Wenn es aber vor Gericht geht, bestellt das Gericht selbst einen Gutachter. Vielleicht holst Du dir erst mal Informationen durch eine Rechtberatung ein (Rechtsschutzversicherung). Hier erfährst Du ob es Sinn macht zu klagen und wie die Erfolgsaussichten sind. VG Bernd
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