Danke für die Antwort. Dennoch zur Klärung: KWKG §8a (https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/__8a.html) Satz (2) ("Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung (...) besteht") Absatz 2: "der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird (...)" Das liest sich so, als ob man eben doch den gesamten Strom der Heizung einspeisen müsste. Nach diversen Online-Ratgebern (wie z.B. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/kleine-blockheizkraftwerke-die-heizung-die-auch-strom-liefert-6007), kann die Vergütung der Einspeisung und Eigenstromnutzung entweder nach - dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz), das für alle KWK-Anlagen infrage kommt - oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfolgen. Wenn ich oben genanntes KWKG (insbesondere §8d) richtig interpretiere, dann muss man nur dann den gesamten erzeugten Strom einspeisen, wenn nach dem EEG vergütet wird? Und das ist bei der Vitovalor PT2 nicht der Fall? Und noch abschließend: Bin ich als Betreiber der Brennstoffzelle in der Pflicht, die erzeugte Heiz- und elektrische Leistung zu messen und zu melden? (siehe KWKG §14f - https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/__15.html). Benötigt man dann dazu einen weiteren Stromzähler (für den natürlich auch laufende Kosten anfallen)? Wichtig ist mir: Kann ich den selbst erzeugten Strom der Heizung selbst nutzen, aber dennoch die oben genannten Förderung (Zahlung von 60000 Betriebsstunden zu je 4 Ct / kW = 60000 * 0,04 * 0,75 = 1800€ Förderung) als Einmalzahlung erhalten (dann natürlich keine weitere Vergütung mehr)? WICHTIG: OHNE einen weiteren Zähler installieren zu müssen? Danke schon mal.
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