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AV-36 Baujahr 1991

Hallo liebes Viessmann Team,

 

ich habe seit 1991 eine Atola AV-36 mit der Herstellernr. 7303931114410 als Heizung + Warmwassererzeugung mit Außenführung. Die Anlage läuft seit Inbetriebnahme absolut Störungsfrei. Wartung wurde jährlich durchgeführt. Meine Frage ist, fällt dieser Brenner unter die Austauschpflicht oder nicht?

 

Vielen Dank für Eure Antwort

 

MfG Lutz Auerswald

AV-36.jpg
3 ANTWORTEN 3

Hallo Lutz,

haben Sie eine Antwort erhalten?

Ich habe den gleichen Brenner im Einsatz und bekomme leider keine Antworten.

Muss ich nun einen neuen Brenner einbauen oder nicht?

Habe ein Angebot vorliegen von einem Heizungsbauer über eine 30 KW Gas-Brennwerttherme über 15.000,-€

Hallo Thorsten,

 

leider bis jetzt noch keine Antwort. Aber soweit ich es verstanden habe muss der Brenner nicht getauscht werden weil er eine Außenführung hat. Also einen Thermostat irgendwo im Außenbereich der regelt. Laut meinem Heizungsbauer ist das auch ein System das für die Ewigkeit gebaut ist. Was ich bis jetzt auch bestätigen kann. Ich hatte bisher nur eine einzige Dichtung im Brenner zu ersetzen. Also solange das Ding rennt werde ich einen Teufel tun es zu tauschen. Aber einen Plan in der Schublade haben ist denke ich kein Fehler.

Hallo Lutz,

ja meiner ist von 1991, ich musste letztes Jahr 2 Heizstäbe ersetzten und dieses Jahr die Steuerung. Das Problem ist das Gas-Brenner die älter sind als 30 Jahre doch gewechselt werden müssen? Ist das nicht so?

Deshalb bin ich mir am überlegen für 15.000,-€ inkl. Einbau:
BOSCH  Gas - Brennwerttherme 30 kW mit witterungsgeführter Regelung einzubauen. An der Heizungsanlage wird der hydraulische Abgleich nach anerkannten technischen
Regeln durchgeführt. Mit JUDO Profi-Befüllset mit Heizungswasser  für 600,00 EUR

 

Info von Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Anwendungsbereich der 65-Prozent-EE-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen:
Die Vorgabe muss möglichst ab dem 1. Januar 2024 bei jedem Einbau eines neuen
Wärmeerzeugers sowohl im Neubau als auch im Bestand erfüllt werden. Sie gilt damit
sowohl für Wohn- wie auch für Nichtwohngebäude, sofern diese beheizt werden. Die Pflicht
gilt unabhängig davon, ob der Einbau bzw. der Austausch planmäßig oder außerplanmäßig
erfolgt. Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen,
bezieht sich die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auf
das Gesamtsystem. Bei Systemen, in denen Warmwasser und Heizung getrennt voneinander
laufen, bezieht sich die Pflicht nur auf das System, das ersetzt und neu eingebaut wird.
( www.bmwk.de )

Aus diesem Grund noch dieses Jahr wechseln oder  was meinst dazu?

Gruss Thorsten

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