Ich bin kein Jurist, habe mich aber von Berufswegen diverse Male mit Richtlinien- und Gesetzestexten auseinandersetzen müssen. Die von Dir zitierten Absätze sind Begründungen, Erläuterungen und Kommentierungen des Richtlinien-Erlassers (DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — 😉). Rechtlich bindend sind lediglich die Artikel (Kapitel 1 ff.). Nach erster grober Durchsicht decken die inhaltlich wohl das ab, was Du schreibst. Allerdings muss man derartige Wort-Ungetüme sehr genau und vor Allem leider bis zum Ende durchlesen. Denn da steht in aller Regel etwas zum Gültigkeitsbereich - so auch in diesem Fall. Danach gilt die Richtlinie nach meinem Verständnis formal wohl leider nicht mehr für die aktuellen Mitglieder der Community, die sich wie ich die Wärmepumpe vor dem 12. September 2025 gekauft haben. Allerdings sollte man Viessmann vielleicht daran erinnern, dass die Erfüllung der Anforderungen aus dieser Richtlinie besser nicht nur für Verträge nach deren Inkrafttreten möglich sein sollte. Artikel 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. September 2025. Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach dem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die nach dem 12. September 2025 in Kraft treten. Kapitel IV gilt für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden. Kapitel IV gilt ab dem 12. September 2027 für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, sofern a) sie unbefristet sind oder b) ihre Geltungsdauer frühestens 10 Jahre ab dem 11. Januar 2024 endet. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Geschehen zu Straßburg, am 13. Dezember 2023. Hinweise: Artikel 3 Absatz 1 bezieht sich auf: Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer (1) Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind. KAPITEL III regelt die PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN KAPITEL IV regelt die MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN Interessanter wäre vielleicht die Frage, in wie weit die nur unzureichende Möglichkeit zur Anlageneinstellung für einen optimalen Betrieb sowie zur Überwachung und Fehlerfeststellung als kaufrechtlicher Sachmangel gem. §434 BGB angesehen werden könnte - mit den dann möglichen Ansprüchen des Käufers gem. §§437, 439 BGB. Hier wäre allerdings unbedingt fachkundiger juristischer Rat einzuholen, da ich zwar über (einige sehr wenige) Grundkenntnisse verfüge, aber nicht annähernd über das hinreichende Wissen, einen derartigen Sachverhalt juristisch zu beurteilen. Das gilt insbesondere auch für die juristische (!) Einschätzung, in wie weit die ViCare-Funktionen dann ausreichend wären. Das Ganze ist wirklich unnötig aber überaus ärgerlich - denn es betrifft unseren Investitionsschutz und unseren Geldbeutel. Und da ist mein Verständnis für die geschäftspolitisch motivierte Entscheidung von Viessmann für die ViGuide-Abschaltung ohne adäquate Anreicherung der ViCare-App-Funktionen und Daten nur sehr übersichtlich ausgeprägt.
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