Die Viessmann-Moderatoren scheinen hier leider abgetaucht zu sein, glaube aber auch nicht, dass sie zu so etwas Auskunft geben. Mit der Erneuerung von Bestandsanlagen kenne ich mich nicht wirklich aus, da bei mir eine Neu-Anlage installiert wurde. Eine Ummeldung nach §14a EnWG würde aber bedeuten, dass der Rundsteuerempfänger weg kommt. Nach Paragraph 14a EnWG ist es so, dass man als Anlagenbetreiber lediglich dazu verpflichtet ist, eine Dimm- oder Abschaltfunktion der Verbrauchseinrichtung vorzuhalten. Es liegt dann am Netzbetreiber, ob er davon Gebrauch machen möchte, und falls ja, erfolgt dies nicht durch einen Rundsteuerempfänger, sondern durch ein Smart-Meter-Gateway mit daran angeschlossener FNN-Steuerbox. Allerdings muss man in seinem Schaltkasten ausreichend Platz dafür vorhalten. Die FNN-Steuerbox hat Relais-Kontakte und/oder eine EEBus Schnittstelle zur Ankopplung eines EMS. Da die Viessmann-WP entsprechende Schaltkontakte hat, erfüllt sie die Vorgaben gemäß §14a EnWG. Es sollte natürlich ein Kabel von den Schaltkontakten in den Schaltschrank vorhanden sein. Es sind aber letztlich die gleichen Schaltkontakte, an die vermutlich hoffentlich aktuell der Rundsteuerempfänger angeschlossen ist. Wie genau es bei einer Anlagen-Erneuerung ist, weiß ich nicht. Wenn es aktuell so ist, dass bei Ihnen mehrfach am Tag über den Rundsteuerempfänger die WP abgeregelt wird (hoffentlich über die Schaltkontakte und nicht über einen Schütz), würde ich aber in jedem Fall forcieren, dass der Rundsteuerempfänger wegkommt, wenn es geht. Denn eine solche Abregelung erhöht die Taktung und ist der Lebensdauer der WP nicht gerade zuträglich. Es gibt aber wohl auch Netzbetreiber, die nur relativ selten über die Rundsteuerempfänger abregeln. Bei der neuen Lösung mit FNN-Steuerbox gemäß §14a EnWG ist es so, dass die Netzbetreiber nur noch in Ausnahmefällen abregeln dürfen und dann auch nur auf 4,2 kW. Die Abregelung darf nur bei drohender Netzüberlasung erfolgen und die Netzbetreiber sind verpflichtet, dies zu dokumentieren und das Vorliegen einer Überlastsituation nachzuweisen. Bei meinem Netzbetreiber (Syna) konnte ich die Anmeldung selbst über deren Online-Portal durchführen. Für den Verdichter inkl. Pumpen habe ich eine Leistung von 5,7 kW angegeben und für den Heizstab 8 kW (gleiche WP wie bei Ihnen, Modell A13). Den Rundsteuerempfänger abbauen, darf natürlich nur ein Elektriker. Ich würde einfach mal bei der Hotline des Netzbetreibers anrufen und mich erkundigen, ob eine Umstellung gemäß §14a EnWG möglich ist und wie diese zu erfolgen hat. Achtung: Seit 1.1.24 dürfen die Netzbetreiber einen sog. Ausbaukostenzuschuss bei der Neuinstallation oder Erneuerung einer Anlage erheben. I.d.R. sind pro Haus 33 kW frei, wobei 11 kW pro Wohneinheit veranschlagt werden und dann alle größeren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW wie WP und Wallboxen oben drauf kommen. Für jedes kW, dass man drüber ist, muss man dann einmalig einen fixen Betrag bezahlen (bei meinem Netzbetreiber 51€).
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