Hallo Community!
Öl-Heizkessel VITOLA (Konstantheizkessel) Bj. 1979 wird nur zur Warmwasserbereitung
Mai bis September gnutzt Haupheizleistung mit MONO-h und Pufferspeicher
lt. Schornsteinfeger Nachrüstpflicht §61 GEG mit Außentemperatursteuerung
Frage: Gibt es Komponenten überhaupt und wie teuer wird der Spaß?
und eingentlich Nonsens, da die Außentemperatursteuerung im Nutzungszeitraum
sicher nicht "steuert"
und besteht die Möglichkeit einer "Ausnahmegenehmigung" von welcher Behörde
Danke für Antwort(en) im Voraus
Ausnahmegenehmigung kannst erstmal vergessen.
Allerdings bist von der Austauschpflicht nicht betroffen, wenn der Kessel in einer selbst genutzten Immobilie steht, welche seit Februar 2002 von dir bewohnt wird. Hast das Haus erst kürzlich erworben, hast dann noch 2 Jahre Zeit, den Kessel zu tauschen.
Bist du sicher, dass es ein Konstantheizkessel ist ? Gegebenenfalls mal die Seriennummer schreiben. Oder ein Foto vom Typenschild.
Ob eine Aufrüstung möglich ist, hängt von der momentan verbauten Regelung ab. Allerdings müsste vermutlich die ganze regelung ersetzt werden.Ob sich das noch lohnt, ist mindestens fraglich.
Hallo und danke soweit! Kessel ist aus 1979 und so lange wird das Haus auch von uns
beweohnT Die genannten Ausnahmen zur Austauschplicht sind bekannt!
Kessel hat keine außentemperaturgesteuere Reglung . Leider kein Typenschild mehr da,
bzw. nicht mehr lesbar, da Flüssigkeit darüber gelaufen ist.
Schornsteinfeger hat das Fehlen der Steuerung vermerkt und Frist bis 04/2026 genannt!
Dann Meldung ! Aber an wehn und was passiert dann?
Da rüstest du einfach eine Vitotronic 200 HK1B nach. Der Kessel fährt weiterhin seine 75°C und die Vitotronic regelt den Vorlauf über einen Mischer. Eine alte Motomatik würde das auch leisten. Gibt es evtl. eine und der Schornsteinfeger hat sie übersehen?
Das darf so aber nur bis zu einem Eigentümerwechsel bleiben, danach muss ein Brennwertkessel installiert werden.
Versuchen könntet Ihr auch eine Befreiung:
2.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.
aus § 102 GEG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)