Hallo Matzexxl, der Finanzbeamte versteht das Thema nicht. 😉 Es können nicht die Nennleistungen ins Verhältnis gesetzt werden und schon garnicht die Wärmeleistung des Brenners 38kW zu der elektrischen Nennleistung der Brennstoffzelle 0,75kW. Leistung = kW. Arbeit/Energie = kWh. Hier geht es offensichtlich um den Vorsteuerabzug, den Du gegenüber dem Finanzamt geltend machen willst. Dazu solltest Du erst mal selbst feststellen, wieviel elektrische Energie und wieviel thermische Energie Du im Jahr erzeugen wirst. Da Deine Anlage vermutlich noch kein Jahr in Betrieb ist, ist eine Jahresschätzung/-Berechnung erforderlich. Anschließend musst Du schätzen/berechen, wieviel Du von der erzeugten Energie selbst verbrauchst und wieviel davon verkauft wird. Damit Du den Vorsteuerabzug geltend machen kannst, musst Du mindestens 10% von der erzeugten Energie verkaufen. Da Du vermutlich die Wärme komplett selbst nutzt, verkaufst Du "nur" die elektrische Energie. Die gesamte erzeugte durch KWK erzeugte elektrische Energie gilt steuerrechtlich als an den Netzbetreiber geliefert (siehe Link zum Anwendungserlass vom BMF unten). Damit muss das Verhältnis erzeugter Strom zu erzeugter Wärme mindestens 10/90 sein, damit Du den Vorsteuerabzug geltend machen kannst. Zu diesem Thema gibt es auch ein Schreiben BMF https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2014-09-19-USt-Photovoltaik-KWK-Anlagen.html Die Steuer-Service von Viessmann macht nichts anderes, als ein Steuerberater. Wenn Du die Kleinunternehmerregelung nicht wählst, dann begib Dich in die Hände des Steuer-Service von Viessmann oder eines Steuerberaters Deines Vertrauens. Gruß Loule
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