Hallo Emre62, hier stellt sich mir die Frage, welche Anforderung benötigt werden? Laut dem EWärmeG: Welche Nutzungspflichten regelt das EWärmeG? Das Gesetz regelt eine Nutzungspflicht für Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden. Wann entsteht die Nutzungspflicht? Die Nutzungspflicht entsteht, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird, oder erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird. Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird. Was sind erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes? Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen. Das bedeutet, dass Sie die Nutzungspflicht zum Beispiel mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe, einer Holzzentralheizung, mit Einschränkungen Bioöl, Biogas (maximal zu 2/3) oder in Wohngebäuden auch mit Kachel-, Grund- oder Pelletöfen, die bestimmten Anforderungen entsprechen, erfüllen können. Daraus ergibt sich für mich, dass die Brennstoffzellen nur mit Wasserstoff (grüner Wasserstoff) oder Biomethan betrieben werden dürfen. Da die PT2 den Wasserstoff jedoch aus dem Erdgas/Biomethan gewinnt, ist ein Betrieb mit reinem Wasserstoff nicht möglich. Biomethan (auch als Bioerdgas bekannt) ist ein nachhaltig erzeugtes Gas, das als Alternative zu Erdgas zum Einsatz kommt. Es hat die gleichen chemischen Eigenschaften und lässt sich über einen Gasversorger beziehen. Möglich ist das, da der Handel über ein Massenbilanzsystem erfolgt. Dieses garantiert zwar nicht, dass man tatsächlich Biomethan verbraucht. Es stellt aber sicher, dass die an Ihrem Anschluss verbrauchte Gasmenge einer tatsächlich eingespeisten Menge Biomethan entspricht.
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