Ich nehme an, dass sich die Anforderung zu Lichtschächten nur auf solche bezieht, die ein Fenster enthalten, dass sich auch öffnen lässt. Falls in dem Lichtschacht nur ein Fenster verbaut ist, dass sich nicht öffnen lässt, gilt das vermutlich nicht als Gebäudeöffnung, korrekt? Nur um sicherzugehen, wie genau Gebäudeöffnung definiert ist... 🙂
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