@Larsson Das ist nicht ganz korrekt, es sind bei einem „großen“ Werkvertrag 5 Jahre. Die Gewährleistung kann aber nur dann geltend gemacht werden wenn das Werk zum Abnahmezeitpunkt mangelhaft oder Ursachen für eine spätere Mangelhaftigkeit gesetzt waren. Die Gewährleistung muss gegen den Handwerker geltend gemacht werden. Der Schaden an dem MAG ist aber sicher normaler Verschleiß und daher nicht von der Gewährleistung umfasst. Bei einem „großen“ Werkvertrag haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für seine Bauleistung fünf Jahre, wenn es sich um einen BGB-Werkvertrag handelt und vier Jahre wenn ein VOB/B-Vertrag mit einem gewerblichen Auftraggeber abgeschlossen wurde und zur Gewährleistungsfrist nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. https://www.haustec.de/management/normen-recht/werkvertrag-die-5-wichtigsten-fragen-rund-um-die-gewaehrleistung
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