Zur Frage einer festen Verbindung einer Heizungsanlage mit dem Gebäude hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 1970 für richtig befunden: "Nach diesen Grundsätzen ist schon in dem in NJW 53, 1180 veröffentlichten Urteil auf Grund der in Norddeutschland bestehenden Verkehrsanschauung entschieden worden, daß dort ein neuzeitliches Wohngebäude mit einer vollständigen Beheizungsanlage versehen sein muß und daher auch Heizkörper (dort Gasradiatoren) ungeachtet ihrer leichten Lösbarkeit oder Austauschbarkeit wesentliche Bestandteile eines solchen Gebäudes sind. Bei Berücksichtigung der Entwicklung der Heiztechnik und der Anforderungen an neuzeitliche Wohnverhältnisse ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (KG, JW 32, 3006; JW 33, 920; OLG Nürnberg, JW 34, 1433; OLG Stuttgart, Urteil v. 6. 10. 1965 - 4 U 55/66) mit Recht davon ausgegangen, daß Zentralheizungsanlagen in ihrer Gesamtheit, also einschließlich aller nach technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen eingefügten Teile, wesentliche Bestandteile neuzeitlich eingerichteter Wohnhäuser darstellen, und zwar auch dann, wenn eine solche Anlage, wie dies in zunehmendem Maß geschieht und auch im vorliegenden Fall geschehen ist, nachträglich in ein Altgebäude eingebaut worden ist (vgl. RGZ 158, 362, 367)." Die Frage ist also schon seit 45 Jahren "abschlüssig" geklärt. Aus der Sicht des Installateurs ist ein Gleichlauf der eigenen Gewährleistungsfristen gegenüber Viessmann und derjenigen zum Kunden natürlich wichtig. Es ist aber nicht der Kunde des Installateurs, der einen solchen Gleichlauf herstellen muss. Darum muss sich der Installateur kümmern und er kann ein etwaiges Unterlassen nicht auf seinen Kunden abwälzen. Fragen der Fairness im Verhältnis der Beteiligten untereinander stellen sich aus meiner Sicht erst dann, wenn der Installateur seinen Kunden auf eine nach seiner Meinung nur zweijährige Gewährleistungsfrist ausdrücklich hingewiesen hat, er die Option einer mit Mehrkosten verbundenen Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf fünf Jahre dargestellt hat, der Kunde derartiges abgelehnt hat und dieser dann nach Ablauf von Jahr 2 und vor dem Ende von Jahr 5 Gewährleistungsansprüche gegen den Installateur geltend macht. Der Kunde erwartet schließlich in der dargestellten Konstellation keine "kostenlose" Reparatur. Der Kunde erwartet, dass eine für den stolzen Preis von 25 TE in ein EFH eingebaute Heizung zuverlässig über zumindest die ersten fünf Jahre funktioniert und fest in der Steuerungsanlage verbaute Thermostate oder auch Flammrohre nicht ausfallen. Tut sie das nicht, ist die Reparatur durch die zuvor geleistete Vergütung abgegolten, wenn es sich nicht um Verschleißteile handelt. Dass der Mangel jedenfalls bei einem solchen Thermostat von Beginn an im Gerät bestanden hat, dürfte bei Einhaltung der Wartungsintervalle kein größeres Problem sein, insbesondere wenn die Wartung von demselben Installateur vorgenommen worden ist, der auch die Anlage verkauft hat. P.S.: Ein Viessmann-Mitarbeiter hat sich entgegen der Ankündigung des Kundendienstes heute nicht bei mir gemeldet.
... Mehr anzeigen