Hallo, bezieh dich mal auf dieses Urteil: Verjährung nach Erneuerung der Heizungsanlage – Gewährleistung – Nacherfüllungspflicht oder Abschluss eines neuen Werkvertrages? | IKZ Du hättest dann 5 Jahre Gewährleistung, musst dies aber gegen die Erstellerfirma geltend machen. Hier gibt es eine Diskussion dazu: https://community.viessmann.de/t5/Konnektivitaet/Cybersecurity-der-Viessmann-Loesungen-fuer-Privatkunden/m-p/557883/highlight/true#M70374
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