Hallo,
das EEWärmeG können Sie mit einer stromerzeugenden Heizung erfüllen, wenn mindestens 50 % der Wärme aus der KWK-Einheit kommt. Diese möglichkeit steht im Gesetz unter Ersatzmaßnahmen (§7, 1. Absatz). Hier steht:
"§ 7 Ersatzmaßnahmen (1) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete 1. den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent"
In Baden-Württemberg gibt es darüber hinaus noch das EWärmeG, welches auch für Bestandsgebäude fordert, dass bei der Installation von KWK 15 W pro Jahr und m2 Strom produziert werden müssen. Bei Gebäuden mit einer Fläche von bis zu 200 m2 können Sie dies mit Vitovalor ebenfalls erfüllen, in Einzelfällen sogar in größeren Gebäuden.
Ich hoffe, diese Antwort hilft weiter!
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