Eine Lösung hätte ich noch Es gibt den § 11 Ausnahmen (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen Dh, du müsstest gar nicht nach Verbrauch abrechnen und könntest die Stromkosten der Wärmepumpe nach m² Wohnfläche abrechnen. Das wäre der einfachste Weg. Die Austauschkosten alle 5 Jahre (Eichung) für die Wärmemengenzähler sind nämlich auch nicht ohne.
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