Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte Sie am 6.11.2023 über die Minderleistung meiner Anlage informiert. Der erforderliche Einsatz eines Technikers erfolgte nunmehr erstmalig am 26.01.24 (000270478298) und ein zweiter Einsatz war am 05.03.2024 nötig (Ersatzteile wurden benötigt). Dieser zweite Einsatz behob den Defekt und die Anlage produziert seit 06.03.24 wieder planmäßig Strom. Nach meinen Unterlagen habe ich in 2018 einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen. Daher hätte die Minderleistung per Fernwartung auffallen müssen. Die Anlage hat auch bei optimalen äußeren Witterungsbedingungen nur ca 30% der sonst möglichen Strommenge produziert (tgl. ca. 5 kwh statt 15,5 kwh). Das hat für 2023 ca. 2.000 kWh mehr Stromeinkauf für mich bedeutet. Die verminderte Stromproduktion ist insbesondere durch die Regelung der Strompreisbremse in 2023 ärgerlich, weil diese nur auf 80% des Vorjahresverbrauchs gedeckelt war. Ich erwarte daher für den Ertragsausfall, der vermutlich seit wieder Inbetriebnahme in 06/2023 aufgetreten ist, eine Entschädigung. Außerdem erwarte Ich eine Überprüfung Ihrer Verfahren bezüglich des Vollwartungsvertrags. Mir ist bei Installation der Wartungsvertrag mit der Argumentation verkauft worden, dass bei Störungen von der Leitwarte umgehend gehandelt wird. Mein Vertrauen in diese permanente Überwachung hat durch meine zufällige Feststellung der Minderleistung in 11/2023 doch erheblich gelitten. Am 25.03.24 erhielt ich folgende Rückmeldung: Sehr geehrter Hr. Meyer, wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten, die Sie mit Ihrem Viessmann-Produkt hatten. Ein Ertragsausfall wird nur erstattet, wenn die Brennstoffzelle keinen Strom produziert. Bei Minderleistungen können keine Erstattungen gewährt werden. Gleichzeitig möchten wir auf unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinweisen (AVB IX. Haftung für Mängel und sonstige Haftung. Punkt 10). Hierin schließen wir Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus. So unter anderem Ansprüche wegen Ertragsausfall, aufgrund Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss sowie Ansprüche im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Nachbesserungs- und Gewährleistungsarbeiten. Diese lapidare Rückmeldung hat mich einigermaßen schockiert. Ist das der Anspruch von Fa. Viessmann? Ich hoffe nicht! Trotz mehrfacher Versuche die Wartungsbedingungen zu erhalten hat man mich auf den Fachpartner verwiesen und der wiederum an Fa. Viessmann. Interessanterweise war es möglich in der o.g. Antwort vom 25.03.24 einen Ausschnitt aus de Bedingungen zu kopieren. Ich erwarte eine zügige Übermittlung der Bedingungen, um mir Gedanken zu weiteren Schritten machen zu können.
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