Gibt es diese Möglichkeit heute noch? Kann ich das in Anspruch nehmen? Ist das Sinnvoll? 1 Name / Gesellschaft / Gemeinschaft 2 Vorname 3 Steuernummer Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken 1.Antrag 4 □ Ich/Wir beantrage/n die Anwendung der Vereinfachungsregelung (BMF-Schreiben vom 02.06.2021, BStBl I S. xxx.) 2.Erklärungen 5 Ich erkläre/Wir erklären, dass 1. die Photovoltaikanlage eine installierte Leistung von höchstens 10 Kilowatt hat/das Blockheizkraftwerk eine installierte Leistung von höchstens 2,5 Kilowatt hat, 2. die Photovoltaikanlage/das Blockheizkraftwerk auf meinem/unseren selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist, 3. nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurde. 8 Datum, Unterschrift(en) Antrag ist eigenhändig – bei Ehegatten / Lebenspartnern von beiden – zu unterschreiben. 6 Erklärung zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen - Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Juni 2021 7 Bei den oben genannten kleinen Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren Blockheizkraftwerken wird mit Abgabe dieses Antrags ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und deshalb einkommensteuerrechtlich nicht relevant sind. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (zum Beispiel bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig wegen der Gewinnerzielungsabsicht der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage oder dem Blockheizkraftwerk durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des Blockheizkraftwerks für alle offenen Verranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Hinweis: Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen der Zeile 5 nicht vorliegen (zum Beispiel bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden. Sie sind verpflichtet den Wegfall der Voraussetzungen der Zeile 5 Ihrem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. 3.Folgen bei Anwendung der Vereinfachungsregelung Waren die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk bisher Gegenstand einer einheitlichen und
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