Die EVU-Sperre ist ja bisher schon möglich, aber die Reduzierung der Wärmepumpenleistung gemäß §14a EnWG wird erst mit dem Update 12/2024 (2440) unterstützt.
Mit der 2440 kann über den Inbetriebnahme-Assistenten konfiguriert werden:
■EVU-Sperre
■Reduzierung der Wärmepumpenleistung gemäß §14a EnWG
Ergibt sich daraus dann ein Recht auf das Firmware-Upgrade auf die Version 2440 für im Jahr 2024 installierte Anlagen?
Betrifft das dann alle Wärmepumpen mit Heizstab, der ja bis 8 kW konfigurierbar ist, wodurch die maximale Leistungsaufnahme von 4,2 kW, wie im §14a EnWG genannt, überschritten wird.
@AG64 schrieb:Die EVU-Sperre ist ja bisher schon möglich, aber die Reduzierung der Wärmepumpenleistung gemäß §14a EnWG wird erst mit dem Update 12/2024 (2440) unterstützt.
(...)
Ergibt sich daraus dann ein Recht auf das Firmware-Upgrade auf die Version 2440 für im Jahr 2024 installierte Anlagen?
Ich meine, dass eine Anlage gesetzeskonform und nach dem "Stand der Technik" zu sein hat, sonst wäre es ein Mangel der im Rahmen der ges. Gewährleistung zu beheben wäre. Und Anlagen, die nach dem 1.1.2024 installiert werden, müssen gesetzeskonform auch zu §14a EnWG sein - und für dieses ist die Drosselungsmöglichkeit nun mal Pflicht.
Allerdings meine ich gelesen zu haben, dass da auch in den Ergänzungen steht, dass eine WP, die nicht auf die vorgeschriebene Leistung gedrosselt werden kann, auf die nächstniedrigere mögliche Leistungsstufe gedrosselt werden muss. Ob damit auch eine Drosselung auf "0", also Komplettabschaltung, gemeint ist, weiß ich nicht. Es gibt da möglicherweise Interpretationsspielraum.
@AG64 schrieb:Betrifft das dann alle Wärmepumpen mit Heizstab, der ja bis 8 kW konfigurierbar ist, wodurch die maximale Leistungsaufnahme von 4,2 kW, wie im §14a EnWG genannt, überschritten wird.
Ich meine, dass die Gesamtleistung/Anschlussleistung, also inkl. Heizstab, dafür zählt, weil es da keine Ausnahmeregelung für gibt. Andere meinten, für den Heizstab gäbe es eine Sonderregelung. Im Zweifel mal bei Deinem Netzbetreiber nachfragen.
Interessiert sich sonst niemand für das Thema?
Schließlich kann man ja - unabhängig ob man die Drosselung verwendet oder nicht und unabhängig von deinem zweiten eigenen Zähler für die WP - nach §14a EnWG beim Netzbetreiber eine pauschale Erstattung für die Netzkosten beantragen, die dann von der Rechnung das Stromlieferanten abgezogen wird.
Man sollte hier diejenigen befragen, welche solche Gesetze auch beschliessen. Ach ja, das sind ja Politiker. Die haben natürlich keine Ahnung, was sie da beschliessen. Und festlegen wird sich auch keiner.
Wenn man schon hier von Viessmann keine Antworten erhält und vom Netzbetrieber nicht wirklich, dann klappt das sicher gut direkt bei den Politikern. 😉🤐
Die Politiker haben Förder Gesetze gemacht und kein Mensch überprüft bei der Beantragung, der Durchführung und der Auszahlung, ob die Wärmepumpe jemals beim Netzbetreiber gemeldet wurde, was man (bei der für mich zuständigen Netze BW) beispielsweise überhaupt nicht selbst kann, sonsern nur ein dort zugelassener Elektriker.
Übrigens kümmert das auch niemand vom "Viessmann Förderprofi", der sich ja laut Webseite und Marketingbroschüren um alles aus einer Hand kümmert und sich diese "Leistung" auch bezahlen lässt...
Hallo,
das Thema wurde in anderen Beiträgen schon x mal diskutiert.
hier der Viessmann Podcast von Dez 2024
https://live.viessmann.com/de/mediathek/2024/steuerbare-verbrauchseinrichtungen.html
VG
Ah,du hast die Ironie erkannt ?!
Das ist wieder mal ein typischer Schnellschuss der Politik. Aber so ist das,wenn nur Laien am Hebel sitzen.
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