Hallo,
ich habe seit kurzem eine WP 250A installiert und ich will ab 2024 von den neuen Reglungen gemäß §14a Energiewirtschaftsgesetz Gebrauch machen, nachdem der Kunde reduzierte Netzentgelte in Anspruch nehmen kann, wenn er seine WP regeln lässt. Man geht nun davon ab, die Anlage über die "EVU-Sperre" komplett abzustellen, sondern man sichert dem Kunden immer eine Leistung von 4,1 KW zu. Die WP wird also nur "gedimmt".
Meine Frage ist nun, ob Viessmann hierzu eine entsprechende Parametrierung der "EVU-Sperre" vorgesehen hat, damit die Anlage nach Setzen des Eingangs nicht komplett abschaltet sondern nur leistungsreduziert weiter läuft?
Künftig soll die Ansteuerung vom EVU/Netzbetreiber auch digital über das EEBus-Protokoll erfolgen können. Auch hier meine Frage: Wird es diese Möglichkeit künftig für meine WP geben und wenn ja, wann ist das geplant?
Freue mich auf die Antwort der Experten. 🙂
Viele Grüße
Lutz Berger alias Borstel
Die Voreigentümer meines Hauses hatten bereits vor ca. 20 Jahren eine Wärmepumpe samt Rundsteuerempfänger in Betrieb.
Im Sommer 2023 habe ich dann PV-Anlage inkl. Speicher bekommen. Dabei wurde auch die Kaskadenschaltung (power-to-heat) eingerichtet.
Ende 2024 wurde die Wärmepumpe dann durch eine Neue ersetzt, aber der Heizungsbauer hat keine Meldung nach §14a EnWG gemacht, weil er davon ausging, dass bei bloßem Tausch nichts zu melden ist und er es auch gar nicht kann.
Der Elektriker, der mir zuvor die PV mit Kaskade verkabelt hat, kann die Wärmepumpe nun zwar theoretisch melden, aber hat es laut eigenen Angaben noch nie gemacht. Er hat mit mir versucht den Anmeldeprozess über dieses Portal am Telefon durchzugehen, aber wir sind recht schnell gescheitert. Ich konnte halt auch nicht sehen wo er da konkret klickt.
Es ging wohl bereits mit der Auswahl los, ob es eine neue Anlage ist. Ist es das?! Irgendwie konnte er nur max 3. Monate zurück auswählen. Dann die Frage nach der Leistung der Wärmepumpe. Was ist denn da anzugeben? Es handelt sich um eine Viessmann 250-A AWO-E-AC 251.A13.
Auf dem Typenschild der Wärmepumpe gibts "elektrische Leistungsaufnahme (nominal) mit 1,56 kW, elektrische Leistungsaufnahme max. mit 3,94 kW, Wärmeleistung Wärmepumpe (nominal) A7/W35 mit 8,1kW, Leistungsregelung A7/W35 3,0-13,4kW".
Auf dem Typenschild der Inneneinheit zur Wärmepumpe, wo ja auch der Heizstab integriert ist, stehen nochmal "Leistung der elektrischen Nachheizung max 8 kW". Sind da nun 11,94 bzw. 12,04 kW anzugeben?
Angeblich würde auch auch eine "Ausnahmegenehmigung" zum Hochladen benötigt wie er sagt. Kann damit eine Bescheinigung gemeint sein, dass sich die WP dimmen lässt? Aber das wäre ja auch bereit über den verbauten Rundsteuerempfänger gewährleistet. Oder was könnte das sonst sein?
Wäre ganz toll, wenn jemand den Prozess schon mal erfolgreich absolviert hat und mir seine Erfahrungen schildern kann. Besten Dank!
Niemand eine Idee; auch kein Moderator von Viessmann? 😓
Die Viessmann-Moderatoren scheinen hier leider abgetaucht zu sein, glaube aber auch nicht, dass sie zu so etwas Auskunft geben.
Mit der Erneuerung von Bestandsanlagen kenne ich mich nicht wirklich aus, da bei mir eine Neu-Anlage installiert wurde.
Eine Ummeldung nach §14a EnWG würde aber bedeuten, dass der Rundsteuerempfänger weg kommt. Nach Paragraph 14a EnWG ist es so, dass man als Anlagenbetreiber lediglich dazu verpflichtet ist, eine Dimm- oder Abschaltfunktion der Verbrauchseinrichtung vorzuhalten. Es liegt dann am Netzbetreiber, ob er davon Gebrauch machen möchte, und falls ja, erfolgt dies nicht durch einen Rundsteuerempfänger, sondern durch ein Smart-Meter-Gateway mit daran angeschlossener FNN-Steuerbox. Allerdings muss man in seinem Schaltkasten ausreichend Platz dafür vorhalten. Die FNN-Steuerbox hat Relais-Kontakte und/oder eine EEBus Schnittstelle zur Ankopplung eines EMS. Da die Viessmann-WP entsprechende Schaltkontakte hat, erfüllt sie die Vorgaben gemäß §14a EnWG. Es sollte natürlich ein Kabel von den Schaltkontakten in den Schaltschrank vorhanden sein. Es sind aber letztlich die gleichen Schaltkontakte, an die vermutlich hoffentlich aktuell der Rundsteuerempfänger angeschlossen ist.
Wie genau es bei einer Anlagen-Erneuerung ist, weiß ich nicht. Wenn es aktuell so ist, dass bei Ihnen mehrfach am Tag über den Rundsteuerempfänger die WP abgeregelt wird (hoffentlich über die Schaltkontakte und nicht über einen Schütz), würde ich aber in jedem Fall forcieren, dass der Rundsteuerempfänger wegkommt, wenn es geht. Denn eine solche Abregelung erhöht die Taktung und ist der Lebensdauer der WP nicht gerade zuträglich.
Es gibt aber wohl auch Netzbetreiber, die nur relativ selten über die Rundsteuerempfänger abregeln. Bei der neuen Lösung mit FNN-Steuerbox gemäß §14a EnWG ist es so, dass die Netzbetreiber nur noch in Ausnahmefällen abregeln dürfen und dann auch nur auf 4,2 kW. Die Abregelung darf nur bei drohender Netzüberlasung erfolgen und die Netzbetreiber sind verpflichtet, dies zu dokumentieren und das Vorliegen einer Überlastsituation nachzuweisen.
Bei meinem Netzbetreiber (Syna) konnte ich die Anmeldung selbst über deren Online-Portal durchführen.
Für den Verdichter inkl. Pumpen habe ich eine Leistung von 5,7 kW angegeben und für den Heizstab 8 kW (gleiche WP wie bei Ihnen, Modell A13).
Den Rundsteuerempfänger abbauen, darf natürlich nur ein Elektriker. Ich würde einfach mal bei der Hotline des Netzbetreibers anrufen und mich erkundigen, ob eine Umstellung gemäß §14a EnWG möglich ist und wie diese zu erfolgen hat.
Achtung: Seit 1.1.24 dürfen die Netzbetreiber einen sog. Ausbaukostenzuschuss bei der Neuinstallation oder Erneuerung einer Anlage erheben. I.d.R. sind pro Haus 33 kW frei, wobei 11 kW pro Wohneinheit veranschlagt werden und dann alle größeren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW wie WP und Wallboxen oben drauf kommen. Für jedes kW, dass man drüber ist, muss man dann einmalig einen fixen Betrag bezahlen (bei meinem Netzbetreiber 51€).
@Sternkerl schrieb:Auf dem Typenschild der Inneneinheit zur Wärmepumpe, wo ja auch der Heizstab integriert ist, stehen nochmal "Leistung der elektrischen Nachheizung max 8 kW". Sind da nun 11,94 bzw. 12,04 kW anzugeben?
Angeblich würde auch auch eine "Ausnahmegenehmigung" zum Hochladen benötigt wie er sagt. Kann damit eine Bescheinigung gemeint sein, dass sich die WP dimmen lässt? Aber das wäre ja auch bereit über den verbauten Rundsteuerempfänger gewährleistet. Oder was könnte das sonst sein?
Wäre ganz toll, wenn jemand den Prozess schon mal erfolgreich absolviert hat und mir seine Erfahrungen schildern kann. Besten Dank!
Du zählst die elektrische Leistungen/Anschlussleistung von Inneneinheit, Außeneinheit und Heizstab zusammen und gibst die Summe an.
Mit "Ausnahmegenehmigung" könnte der Elektriker gemeint haben, dass er evtl. keine entsprechende Zulassung vom Netzbetreiber hat.
Wenn Du gerne von den Vergünstigungen des §14a EnWG profitieren möchtest, spielt es keine Rolle, ob Deine Anlage nach der Modernisierung nun eine Altanlage oder Neuanlage ist, denn auch Besitzer von Altanlagen haben laut §14a EnWG das Wahlrecht, jederzeit zu sagen, dass ihre Anlage wie eine Neuanlage gemäß §14a EnWG behandelt werden soll. Als Folge darfst Du die Vergünstigungen in Anspruch nehmen, hast aber die Pflicht, dass die Anlage Dimmbar sein muss.
Wenn Dein Netzbetreiber das nicht über sein Webportal ermöglicht (oft verhalten sich Netzbetreiber wie die schlimmsten und unflexibelsten Behörden), dann schickst Du ihm per Einschreiben/Rückschein einen formlosen Brief, in dem Du von Deiner "gesetzlichen Wahlmöglichkeit gemäß §14a EnWG" gebrauch machst und Deine Anlage "ab dem xx.xx.xxxx (wenn es nicht rückwirkend geht, dann ab dem nächsten möglichen Termin) als Neuanlage gemäß §14a EnWG gelten soll mit einer Anschlussleistung von xxx kW."
Der Netzbetreiber wird dann vermutlich meckern, weil Du Dich nicht an seine Abläufe hältst, aber ablehnen kann er das laut Gesetz nicht.
Und Du solltest (vorher allerdings) einen Elektriker (der eine Zulassung vom Netzbetreiber hat) damit beauftragen, dass er gemäß den Vorgaben des Netzbetreibers (die haben da teilweise sehr genaue Vorgaben) eine Leitung von der WP bis in den Zählerschrank gelegt hat, so dass der Netzbetreiber da nur "seinen Kasten" anzuschließen braucht.
Ob der Netzbetreiber nichts macht (die gibt es auch), oder den "mobilfunkgesteuerten Kasten" oder einen "schaltuhrgesteuerten Kasten" einbaut, ist von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich.
Für eine Übergangszeit (ich glaube bis Ende 2026) dürfen Netzbetreiber auch noch die alten Zeitschaltuhren zum Dimmen benutzen, die jeden Tag fest für ca, 1-2 Stunden die WP Dimmen, sofern Netzbetreiber noch nicht bedarfsabhängig (also nur bei drohender Überlastung) dimmen können.
@Dominik_W schrieb:Nach Paragraph 14a EnWG ist es so, dass man als Anlagenbetreiber lediglich dazu verpflichtet ist, eine Dimm- oder Abschaltfunktion der Verbrauchseinrichtung vorzuhalten. Es liegt dann am Netzbetreiber, ob er davon Gebrauch machen möchte, und falls ja, erfolgt dies nicht durch einen Rundsteuerempfänger, sondern durch ein Smart-Meter-Gateway mit daran angeschlossener FNN-Steuerbox.
Es gibt noch eine Übergangsregelung (ich glaube bis Ende 2026), dass Netzbetreiber, die die Steuerung über ein SMGW noch nicht können, weiter die Rundsteuerempfänger bzw. Schaltuhren zum regelmäßigen Dimmen verwenden dürfen.
Das regelmäßige Dimmen würde aber die Lebensdauer der Anlage nicht beeinflussen, denn wir hatten hier im Forum mal ausgerechnet (die 4,2 kW sind ja nicht fest sondern hängen auch von der Leistung der Anlage ab und es sind bei der 250-A13 etwas mehr als 4,2 kW auf die gedimmt werden muss), dass auch eine gedimmte 250-A13 "ganz normal" weiterarbeiten kann und dann nur der Heizstab nicht genutzt werden darf.
Vielen Dank für die Antworten.
Ja, das macht Sinn die Außeneinheit sowie Inneneinheit inkl. Heizstab zu melden.
Wären das dann also in meinem Falle bei der Außeneinheit gemäß Typenschild die "Elektr.Leistungsaufnahme max." von 3,94 kW + bei der Inneinheit die "Nennleistung Regelung / Elektronik max." von 1 kW + "Leistung der elektrischen Nachheizung" von 8 kW = 12,94 kW ?
Oben hat ja noch jemand Pumpenleistungen hinzu gerechnet, wovon ich sonst noch nirgends gelesen habe.
Und ja; die Pfalzwerke-Netz bestehen laut Hotline auf eine Anmeldung durch einen Elektriker; auch wenn noch der alte Rundsteuerempfänger von der alten Wärmepumpe vorhanden ist und ich also nur die neue Wärmepumpe melden möchte.
Der Elektriker ist ja auch Willens das für mich über das sogenannte Installateuerportal zu melden, aber kennt sich mit der Meldung von sowas wohl nicht so gut aus. Austausch alte gegen neue WP ist wohl noch nicht so gängig.
Noch eine Frage:
Gehe ich bei der Außeneinheit mit 3,94 kW überhaupt von der richtigen Angabe aus? Siehe Bild.
Das ist wohl die max-Angabe, aber es gibt ja auch noch eine Nominal-Angabe mit 1,56 kW.
Was es mit diesen unterschiedlichen A 7/W35 , A 2/W35 oder A-7/w35 Angaben auf sich hat ist mir auch ein Rätsel.
Was muss ich denn da nun für eine Gesamtleistung melden?
Vielen Dank für Eure Antworten.
@Sternkerl schrieb:Und ja; die Pfalzwerke-Netz bestehen laut Hotline auf eine Anmeldung durch einen Elektriker;
Ja, es gibt "technische" Abläufe und es gibt das Gesetz. Dass die technischen Abläufe etc. nur von einem zugelassenem Elektriker gemacht werden ist üblich und sinnvoll. Nichtsdestotrotz müssen sie es zur Kenntnis nehmen, wenn Du jene von deiner gesetzlichen Wahlmöglichkeit formlos per Einschreiben/Rückschein in Kenntnis setzt.
BTW: Wenn "Dein" Elektriker das nicht kann, muss er sich mit den Pfalzwerken auseinandersetzen, nicht Du.
@Sternkerl schrieb:Gehe ich bei der Außeneinheit mit 3,94 kW überhaupt von der richtigen Angabe aus? Siehe Bild.
Das ist wohl die max-Angabe, aber es gibt ja auch noch eine Nominal-Angabe mit 1,56 kW.
Die Anschlussleistung ist die maximal mögliche Leistung.
@Sternkerl schrieb:Was es mit diesen unterschiedlichen A 7/W35 , A 2/W35 oder A-7/w35 Angaben auf sich hat ist mir auch ein Rätsel.
Das sind (um verschiedene Anlagen miteinander zu vergleichen) halbwegs standardisierte Kennwerte bei verschiedenen Szenarien: A=Außenlufttemperatur, W=Wassertemperatur.
A7W35 ist also z.B. die Leistung, wenn bei einer Außenlufttemperatur von 7 Grad Celsius Wasser mit einer Temperatur von 35 Grad Celsius gemacht wird.
OK - also kann ich für die Außeneinheit mit diesen 3,94 kW ins Rennen gehen? Plus 1 kW Inneneinheit, plus 8 kW Heizstab = 12,94 kW ?!
@Sternkerl schrieb:OK - also kann ich für die Außeneinheit mit diesen 3,94 kW ins Rennen gehen? Plus 1 kW Inneneinheit, plus 8 kW Heizstab = 12,94 kW ?!
Ich habe mal gerade in den Unterlagen nachgeschaut, ich habe eine 250-A AWO-E-AC-AF 251.A13, also anscheinend die gleich wie Du, und damals im April 2024 hat der Elektriker die dem Netzbetreiber mit einer elektrischen Aufnahmeleistung von 12.0 kW gemeldet.
Wenn Du also 12,94 kW meldest, sollte es passen. Vielleicht hat bei mir der Elektriker abgerundet, oder die 1 kW der Inneneinheit vergessen.
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