Das ist nicht ganz korrekt, es sind bei einem „großen“ Werkvertrag 5 Jahre. Die Gewährleistung kann aber nur dann geltend gemacht werden wenn das Werk zum Abnahmezeitpunkt mangelhaft oder Ursachen für eine spätere Mangelhaftigkeit gesetzt waren. Die Gewährleistung muss gegen den Handwerker geltend gemacht werden. Der Schaden an dem EEV-Regler ist aber sicher normaler Verschleiß und daher nicht von der Gewährleistung umfasst. Nach 6 Monaten ist trägt der Kunde die Beweislast.
Bei einem „großen“ Werkvertrag haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für seine Bauleistung fünf Jahre, wenn es sich um einen BGB-Werkvertrag handelt und vier Jahre wenn ein VOB/B-Vertrag mit einem gewerblichen Auftraggeber abgeschlossen wurde und zur Gewährleistungsfrist nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Eine etwaige Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und gegen diesen geltend zu machen. Z.B. gewährt Viessmann bei Aufschaltung über die Vitoconncet 5 Jahre Garantie, diese umfasst nachweisliche Material-und Fertigungsfehler.
Unter dem Strich denke ich, dass die Übernahme der Materialkosten bereits eine großzügige Kulanzregelung war. Das ist wahrscheinlich nicht das, was du hören wolltest aber eine ehrliche Antwort,
https://www.haustec.de/management/normen-recht/werkvertrag-die-5-wichtigsten-fragen-rund-um-die-gewa...Gruß
Heizing
Gruß
Heizing