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Mehr erfahren →Mitunter hinterlassen gesetzliche Verordnungen sehr große Fragezeichen in den Köpfen von fachfremden Beteiligten. So auch beim Thema Heizung. Zum Beispiel bei der Frage, ab wann eine erbrachte Handwerksleistung eigentlich als mängelfrei gelten kann bzw. wie weit die Haftung des Fachbetriebes reicht. Der aktuelle Community-Artikel will etwas Klarheit schaffen.
Beginnen wir am besten mit einem kurzen Fallbeispiel. Im Jahr 2012 urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass ein Heizungsfachbetrieb für seine ausgeführten Arbeiten haftbar gemacht werden konnte, obwohl die Arbeiten zwar korrekt waren und den anerkannten Regeln der Technik entsprachen, sie aber einige Zeit später trotzdem für einen Schaden sorgten. Die Kunststoffrohre, die der Fachbetrieb installiert hatte, wurden nämlich durch einen gestiegenen und nicht vorhersehbaren Chloridanteil im Wasser beschädigt. Doch warum ist der Fachbetrieb hier haftbar? Nun, eine Leistung ist nach §13 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) erst dann mangelfrei und in Ordnung, wenn sie nicht nur den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern gleichzeitig auch funktionstauglich ist. Also den Anforderungen des Anlagenbetreibers dauerhaft gerecht wird. Und dies tut sie, indem sie sich für die allgemein übliche Verwendung eignet.
Das Ganze hat folgenden Grund: Die Gewährleistungshaftung (Erfolgshaftung) ist nämlich nicht verschuldensabhängig. Selbst wenn die Planung und die Ausführung der Arbeit zum Zeitpunkt der Abnahme völlig in Ordnung waren und den Regeln der Technik entsprochen haben, so kann eine Leistung dennoch mangelhaft sein. Dann nämlich, wenn sie nicht dauerhaft funktionstauglich ist. Dies tritt ein, wenn das entsprechende Werk also nicht den erkennbaren Bedürfnissen des Anlagenbetreibers entspricht. Geschuldet ist der vertraglich vereinbarte Erfolg. Und nicht nur eine Anlage, die nach den anerkannten Regeln der Technik installiert ist. Bezogen auf den zitierten Fall bestanden die Bedürfnisse des Anlagenbetreibers darin, ein funktionstaugliches Rohrleitungssystem für die übliche Dauer zu erhalten. Trifft der Fachbetrieb eine Prognose über die zu erwartende Beschaffenheit des Trinkwassers in der Zukunft (und richtet seine Arbeit danach aus), hat er auch dafür einzustehen, selbst wenn sich die Prognose nachträglich als falsch erweist.