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Besteht Austauschpflicht bei Atola AV 28

Guten Tag,

besteht für die Gasheizung Viessmann Atola AV 28 Baujahr 1987 eine Austauschpflicht nach GEG, weil die 30 Jahre bereits überschritten sind?

Ich kann leider nicht erkennen, ob es sich um einen Niedertemperaturkessel handelt, der unter die Ausnahmen fallen könnte.

Typ AV 28

Herstelljahr: 1987

Herstellnummer: 730307310435

Mit Aussentemperaturfühler

2012 wurde eine Regelung mit Namen Vitotronic 200 Typ1 eingebaut.

 

Vielen Dank und schöne Grüße 

 

6 ANTWORTEN 6

Wenn er mit einer witterungsgeführten Vorlauftemperaturregelung betrieben wird, d. h. die Vorlauftemperatur des Heizwassers ändert sich in Abhängigkeit von der Außentemepratur, dann fällt er nicht unter die 30-Jahre-Regelung, darf also weiter eingesetzt werden.

Nach Deinen Angaben hat der Kessel einen Außenfühler und eine Vitotronic Regelung. Damit liegt eine witterungsgeführte Steuerung vor. Eine Austauschpflicht nach 30 Jahren besteht nicht.

Wenn das nicht so wäre, hätte der Heizkessel mit Bj. 1987 dann schon bis Ende 2016 ausgetauscht werden müssen. Dein Schornsteinfeger hätte Dich damals bereits verbal und im Feuerstättenbescheid auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

Auch uralte Kessel, die nicht witterungsgeführt sind (Konstantkessel), brauchen nicht ausgetauscht zu werden, sofern der Hausbesitzer bereits vor dem 01.02.2002 als Eigentümer im Haus, in dem der Kessel installiert ist, selbst wohnte.

Das muss dann erst der neue Besitzer in einem Zeitraum von 2 Jahren nach dem Kauf des Hauses machen.

 

Viele Grüße aus Wiehl
betz56

Danke für die beiden schnellen Antworten.

Könnte es sich auch um einen Konstantkessel handeln, der witterungsgeführt ist?

Da ich noch nicht so lange Eigentümer bin, müsste ich dann laut GEG austauschen. 

Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob es sich dabei doch um einen Niedertemperaturkessel handelt, der generell nach den 30 Jahren nicht getauscht werden muss, weil er unter die Ausnahmen fällt?

 

 

 

Wenn der Kessel mit witterungsgeführter Vorlauftemperatur fährt, dann muss es Einstellmöglichkeiten für die Neigung (manchmal auch Steilheit der Heizkennlinie genannt) und das Niveau (manchmal auch Parallelverschiebung der Heizkennlinie genannt) geben.

Wenn du jetzt ganz sicher sein willst, ob der Kessel tatsächlich mit der witterungsgeführten Vorlauftemperaturregelung arbeitet (das können nur Niedertemperaturkessel  - nicht Konstantkessel), dann dreh mal testweise das Niveau (Parallelverschibeung) hoch. Dann müsste sich die Vorlauftemperatur des Wassers im Heizbetrieb (nicht bei der Warmwasserbereitung) erhöhen. Die Reaktion sollte in spätestens 15 bis 20 min an den Heizkörpern zu spüren sein. Die Heizkörper werden dann wärmer. 

Nach dem Test stellst du das Niveau wieder auf den Ausgangswert.

 

Wenn der Kessel mit witterungsgeführter Vorlauftemperaturregelung arbeitet, dann wird die Vorlauftemperatur des Heizwassers von der Außentemperatur beeinflusst. Im Winter ist das Heizwasser heißer, in der Übergangszeit ist es häufig nur gut warm. Ein Niedertemperaturkessel muss auch immer einen Außentemperaturfühler haben.

Das sind die typischen Merkmale, dass es sich um einen Niedertemperaturkessel handelt. (In der Übergangszeit arbeitet der mit einer niederen Vorlauftemperatur, daher der Name.)

Ein Konstantkessel arbeitet typischerweise das ganze Jahr über mit einer  - besonders in der Übergangszeit  - viel zu hohen Vorlauftemperatur, erzeugt also besonders in der Übergangszeit unnötige Verluste. Deshalb das "Verbot" der Konstantkessel mit den oben erwähnten Einschränkungen.

Es muss ein Niedertemperaturkessel sein.

Wenn es ein Konstantkessel wäre, hätte den der Bezirksschornsteinfeger spätestens Ende 2016, also nach 30 Jahren stillgelegt und das unabhängig davon, ob Du damals schon der Hausbesitzer warst oder nicht.

Im Feuerstättenbescheid aus 2014/2015 oder 2016 für diesen Gaskessel müsste eine bevorstehende Austauschpflicht auch dokumentiert sein.

Im Feuerstättenbescheid steht auch, um welchen Kesseltyp es sich handelt.

 

Viele Grüße aus Wiehl
betz56

Das sollte auch im letzten Feuerstättenbescheid stehen.

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